§ 6 HFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
- Amtliche Abkürzung
- HFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 17-6
(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.
(2) 1Dieses Verbot gilt nicht
- 1.für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und Kraftomnibuslinien;
- 2.für die sonstigen öffentlichen und privaten Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen;
- 3.für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
- 4.für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten im Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
- 5.für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13 Uhr an.
2Satz 1 Nr. 5 gilt nicht an den in den §§ 8 und 9 genannten Feiertagen. 3Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr. 5 sind systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch jedermann oder eine nach dem Nutzungszweck abgegrenzte Gruppe.
(3) Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.