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§ 7 HFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
HFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
17-6

(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:

  1. 1.
    Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung Einzelner zur Teilnahme besteht;
  2. 2.
    öffentliche Tanzveranstaltungen;
  3. 3.
    andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;
  4. 4.
    alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.