§ 11 HFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
- Amtliche Abkürzung
- HFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 17-6
Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen, die nach den §§ 5 bis 10 oder nach sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht verboten sind, ist auf das Wesen der Sonn- und Feiertage Rücksicht zu nehmen.