§ 22 LKatSG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2,
- 2.einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 18 Satz 2,
- 3.einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken. Gebäuden oder Schiffen nach § 19 Abs. 1 oder
- 4.einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 19 Abs. 2
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.