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§ 22 LKatSG M-V - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2,
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 18 Satz 2,
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken. Gebäuden oder Schiffen nach § 19 Abs. 1 oder
  4. 4.
    einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 19 Abs. 2

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.