§ 76 LPVG - Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei

  1. 1.
    Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung,
  2. 2.
    nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Angestellten oder Arbeiter,
  3. 3.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  4. 4.
    Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
  5. 5.
    (weggefallen)
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 7.
    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. 8.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  9. 9.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.