§ 76 LPVG - Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
- 1.Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung,
- 2.nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Angestellten oder Arbeiter,
- 3.Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
- 4.Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
- 5.Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten,
- 6.Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 7.Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 8.Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 9.Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5 und 6 gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.