§ 48 LDG M-V - Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
Ein Beamter ist vom Amt des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn er
- 1.durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- 2.Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
- 5.in einem wegen desselben Sachverhalts eingelegten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
- 6.Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist,
- 7.als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder
- 8.wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.