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§ 33 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Vergabe der Studienplätze in Aufbau- und Masterstudiengängen für das erste und für höhere Fachsemester

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten § 20 Absätze 2 bis 8 und § 21 entsprechend. Die Hochschule kann von § 20 Absatz 2 abweichende Fristen durch Satzung festlegen.

(2) Abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Aufbau- oder Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Kriterien, die nach § 59 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten Aufbau- oder Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 6 Absatz 4 HZG das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 59 Absätze 1 und 2 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Für den Umfang der Quote für außergewöhnliche Härtefälle und die Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Absatz 4 Satz 6 HZG gelten § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 2 sowie § 24 entsprechend. Für den Umfang der Quote für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse nach § 6 Absatz 4 Satz 6 HZG gilt § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Wer nach § 6 Absatz 4 HZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. 1.

    Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 4 Sätze 1 bis 5 HZG),

  2. 2.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 6 Absatz 4 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HZG und § 24),

  3. 3.

    Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 6 Absatz 4 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HZG).

Bildet die Hochschule nach § 6 Absatz 4 Satz 3 HZG Quoten, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Im Übrigen gilt für den Ablauf des Vergabeverfahrens § 23 Absätze 1 (Überbuchung) und 3 (Nachrückverfahren) entsprechend.

(5) Für die Zulassung in das zweite oder ein höheres Fachsemester nach § 7 HZG gelten Absatz 1 und Absatz 4 Satz 4 sowie § 32 Absatz 2 entsprechend.

(6) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule ein Los oder mehrere Lose festlegen.

(7) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zu zwei der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 zulässigen drei Zulassungsanträge als Hilfsanträge behandelt werden. In diesem Fall wird über die Hilfsanträge erst im Nachrückverfahren nach Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Sätze 3 und 4 entschieden.

(8) Studiengänge im Sinne des § 6a HZG sind in der Anlage 5 aufgeführt; für diese Studiengänge gelten die dort genannten Quoten. Die Hochschulen können für diese Studiengänge von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 durch Satzung abweichende Bestimmungen treffen.