§ 34 HZVO - Anmeldeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, gelten die §§ 4, 5 (Dialogorientiertes Serviceverfahren), 19 Sätze 1 und 3 (Inanspruchnahme Serviceleistungen), § 20 Absätze 1 bis 3 und 8 (Form und Frist) sowie § 23 Absatz 2 Satz 7 (Ranglistenfreigabe) entsprechend. Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen nach § 20 Absatz 2 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 stellt; davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.