§ 2 BerlHG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen.

(2) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt.

(3) Die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen, die Erhebung von Gebühren und die Krankenversorgung sind staatliche Angelegenheiten. Die Hochschulen haben die gebotene Einheitlichkeit im Finanz-, Haushalts-, Personal- und Gesundheitswesen im Land Berlin zu wahren und diesbezügliche Entscheidungen des Senats von Berlin zu beachten.

(4) Die Hochschulen sind Dienstherr der Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen und Ausbilder der Auszubildenden an der jeweiligen Hochschule. In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken die Universitäten und die Fachhochschulen mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.

(5) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

(6) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung.

(7) Die Hochschulen können Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen erheben. Anlässlich der Immatrikulation und jeder Rückmeldung erheben die Hochschulen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro je Semester für Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden im Rahmen der Durchführung des Studiums außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen. Hierzu zählen Verwaltungsleistungen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation. Außerdem zählen hierzu Verwaltungsleistungen, die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter erbracht werden. Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben in Fällen der Beurlaubung vom Studium zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, für Studenten und Studentinnen, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der anderen Hochschule zur Gebührenleistung verpflichtet sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, für ausländische Studierende, die auf Grund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder einer Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind oder werden, soweit Gegenseitigkeit besteht, sowie für ausländische Studierende im Rahmen von Förderungsprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden.

(7a) Das Kuratorium jeder Hochschule erlässt für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 7 Satz 1 eine Rahmengebührensatzung, in der die Benutzungsarten und die besonderen Aufwendungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, benannt und der Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände festgelegt werden. Die Hochschulleitung legt auf Grund der Rahmengebührensatzung die Gebührensätze für die einzelnen Benutzungsarten und besonderen Aufwendungen fest und berichtet darüber dem Kuratorium.

(8) Die Hochschulen können durch Satzung Entgelte oder Gebühren für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten erheben. Bei der Höhe der Entgelte oder Gebühren ist die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen zu berücksichtigen.

(9) Studiengebühren werden nicht erhoben.