§ 99a HSchG - Landesschulbeirat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus
- 1.
fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Landeselternbeirats,
- 2.
vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landesausschusses für Berufsbildung, davon jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 3.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen,
- 4.
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des
- a)
Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer,
- b)
Landesschülerrats,
- 5.
je einer Vertreterin oder eines Vertreters
- a)
der evangelischen Kirche,
- b)
der katholischen Kirche,
- c)
der Landesstudierendenräte,
- d)
der Schulen in freier Trägerschaft,
- e)
der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Ausländerbeiräte,
- f)
des Landesjugendhilfeausschusses,
- 6.
je einer Vertreterin oder eines Vertreters
- a)
des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
- b)
des Deutschen Beamtenbundes,
die Lehrerin oder Lehrer sein sollen,
- 7.
je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags, sowie
- 8.
der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen.
(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden vom Kultusministerium auf Vorschlag des jeweiligen Dienstherrn oder des jeweiligen Gremiums für die Dauer von drei Jahren berufen.
(3) 1Je ein Mitglied der Fraktionen im Hessischen Landtag kann an den Sitzungen des Landesschulbeirats als Gast teilnehmen. 2An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie jeweils des für die Finanzen, für das Kommunalwesen, für die Landesentwicklung, für Frauenfragen, für die Kinder- und Jugendhilfe, für die Berufsbildung und für die Hochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) 1Der Landesschulbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Er wird vom Kultusministerium einberufen. 3Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Landesschulbeirats teil und leitet sie.
(5) 1Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und ein Übernachtungsgeld, sofern eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist.