§ 99a HSchG - Landesschulbeirat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern, und zwar
einer Vertreterin oder einem Vertreter der evangelischen Kirche,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der katholischen Kirche,
fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Landeselternbeirates,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesschülerrats,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesstudierendenräte,
vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landesausschusses für Berufsbildung, davon jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des
Deutschen Beamtenbundes, die Lehrerin oder Lehrer sein sollen,
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen,
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Städtetages und des Hessischen Landkreistages,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Ausländerbeiräte,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses.
(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden vom Kultusministerium auf Vorschlag des jeweiligen Dienstherrn oder des jeweiligen Gremiums für die Dauer von drei Jahren berufen.
(3) Je ein Mitglied der Fraktionen im Hessischen Landtag kann an den Sitzungen des Landesschulbeirats als Gast teilnehmen. An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie jeweils des für die Finanzen, für das Kommunalwesen, für die Landesentwicklung, für Frauenfragen, für die Kinder- und Jugendhilfe, für die Berufsbildung und für die Hochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der Landesschulbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Kultusministerium einberufen. Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Landesschulbeirats teil und leitet sie.
(5) Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und ein Übernachtungsgeld, sofern eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist.