§ 99a HSchG - Landesschulbeirat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus
- 1.
fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Landeselternbeirats,
- 2.
vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landesausschusses für Berufsbildung, davon
jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
- 3.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen,
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung (Frankfurt),
- 5.
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern
- a)
des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer sowie
- b)
des Landesschülerrats,
- 6.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- a)
der evangelischen Kirche,
- b)
der katholischen Kirche,
- c)
der Landesstudierendenräte,
- d)
der Schulen in freier Trägerschaft,
- e)
der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Ausländerbeiräte,
- f)
des Landesjugendhilfeausschusses,
- g)
des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- h)
des Deutschen Beamtenbundes,
- 7.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags sowie
- 8.
der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen.
(2) 1Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden spätestens sechs Monate nach Beginn einer Legislaturperiode des Hessischen Landtags vom Kultusministerium berufen. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Dienstherrn oder des jeweiligen Gremiums für die Dauer der Legislaturperiode. 3Als Mitglied scheidet aus, wer nicht mehr im Dienst des jeweiligen Dienstherrn steht oder dem jeweiligen Gremium nicht mehr angehört oder wer durch Erklärung gegenüber dem Hessischen Kultusministerium von seinem Amt zurücktritt. 4In diesen Fällen ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Legislaturperiode zu benennen und vom Kultusministerium zu berufen.
(3) 1Je ein Mitglied der Fraktionen im Hessischen Landtag kann an den Sitzungen des Landesschulbeirats als Gast teilnehmen. 2An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie jeweils des für die Finanzen, für das Kommunalwesen, für die Landesentwicklung, für Frauenfragen, für die Kinder- und Jugendhilfe, für die Berufsbildung und für die Hochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) 1Der Landesschulbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Er wird vom Kultusministerium einberufen. 3Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Landesschulbeirats teil und leitet sie.
(5) 1Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und ein Übernachtungsgeld, sofern eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist.