§ 21 SPersVG - Bestellung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.