Versionsverlauf


  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 21 SPersVG - Bestellung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.