§ 9 StudienplatzvergabeVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
- 1.
Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),
- 2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
- 3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
- 4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
- 5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),
- 6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 10. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. September; § 19 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.