§ 9 StudienplatzvergabeVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
Amtliche Abkürzung
StudienplatzvergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-8

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

  1. 1.

    Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),

  2. 2.

    Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),

  3. 3.

    Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),

  4. 4.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),

  5. 5.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),

  6. 6.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote Satz 2 Nummer 5 werden für das Sommersemester ab dem 20. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September; § 19 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.