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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 38 LBG LSA - Gnadenrecht

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 1) das Gnadenrecht zu. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 entsprechend.