§ 37 LBG LSA - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn und mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält die Beamtin oder der Beamte, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf. Ist das frühere Amt einer Beamtin auf Zeit oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird: bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.