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  • ab 12.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 LVOPol - Zulassungstermin

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.