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  • ab 12.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 LVOPol - Zulassungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    sich in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben und

  2. 2.

    am Zulassungsverfahren (§ 19) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind wegen der tatsächlichen Betreuung minderjähriger Kinder auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen, bei einem Kind sind bis zu einem Jahr und sechs Monaten, bei mehreren Kindern bis zu zwei Jahren. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 6 Absatz 1 und 2 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.