§ 17 LVOPol - Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- LVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 203012
(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I zugelassen werden, wenn sie
- 1.
sich in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben und
- 2.
am Zulassungsverfahren (§ 19) erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind wegen der tatsächlichen Betreuung minderjähriger Kinder auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen, bei einem Kind sind bis zu einem Jahr und sechs Monaten, bei mehreren Kindern bis zu zwei Jahren. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 6 Absatz 1 und 2 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.