§ 65 HmbRiG - Stellvertreter und Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Im Fall der zeitweiligen Verhinderung wird ein gewähltes Mitglied durch seinen Stellvertreter vertreten.
(2) Erlischt die Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds, so tritt sein Stellvertreter als Ersatzmitglied ein.
(3) Erlischt die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 eingetretenen Mitglieds, so tritt als Ersatzmitglied ein, wer die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Sein Stellvertreter ist der Richter, der die danach nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.