Anlage 1.17 AllGO - Nrn. 90 - 94.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
90Vereine
(Bürgerliches Gesetzbuch)
90.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22250 bis 1.200
90.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 250 bis 1.000
90.3Sonstige Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung eines Vereins35 bis 250
90.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 4370 bis 1.200
90.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins35 bis 350
91Verkehrswesen
91.1Personenbeförderungsgesetz (außer Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Gelegenheitsverkehr)
91.1.1Genehmigung oder Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 270 bis 3.420
91.1.2Erweiterung oder Änderung der Genehmigung32 bis 400
91.1.3Genehmigung von Abweichungen nach § 2 Abs. 770 bis 2.100
91.1.4Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 1725
91.1.5Einziehung oder Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 540 bis 160
91.1.6Entbindung von der Aufrechterhaltung eines Straßenbahn- oder Obusbetriebes nach § 21 Abs. 425 bis 206
91.1.7Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach den §§ 28 und 41 Abs. 1 nach dem Anlage- und Betriebskapital und den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage
91.1.7.1bei einem Kapital oder bei Kosten bis zu 1.000.000 Euro0,2 v.H. des Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.320
91.1.7.2bei einem Kapital oder bei Kosten über 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro2.320 zuzüglich 0,1 v.H. des 1.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich2.900
91.1.7.3bei einem Kapital oder bei Kosten über 2.500.000 Euro bis 5.000.000 Euro4.060 zuzüglich 0,05 v.H. des 2.500.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich4.060
91.1.7.4bei einem Kapital oder bei Kosten über 5.000.000 Euro5.510 zuzüglich 0,025 v.H. des 5.000.000 Euro übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich5.800
91.1.8Gestattung von Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 und § 41 Abs. 170 bis 212
91.1.9Zustimmung zur Betriebseröffnung einschließlich Abnahme nach den §§ 37 und 41 Abs. 170 bis 700
91.1.10Genehmigung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 340 bis 2.400
91.1.11Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 332 bis 160
91.1.12Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 325 bis 160
91.2Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554)
91.2.1 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9100 bis 200
91.2.2Prüferentschädigung (schriftliche Prüfung gemäß § 13 und mündliche Prüfung gemäß § 14)300 bis 500
91.3Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
91.3.1Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 5100 bis 200
91.3.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 6100 bis 200
91.3.3Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9100 bis 200
91.3.4Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50100 bis 200
91.3.5Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5100 bis 200
91.3.6Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3200 bis 400
91.3.7Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8100 bis 5.000
91.3.8Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2100
91.3.9Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch sonstige Anlagen nach § 60 Abs. 10 Satz 2100 bis 200
91.3.10Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1100 bis 5.000
91.3.11Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1100 bis 500
91.3.12Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderungen an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2100 bis 200
91.4Bundesfernstraßengesetz
91.4.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 8200
91.4.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 532 bis 236
91.4.3Zulassung von Ausnahmen vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 840 bis 320
91.5Niedersächsisches Straßengesetz
91.5.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18200
91.5.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 532 bis 236
91.5.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 740 bis 320
91.6Eisenbahnkreuzungsgesetz
91.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2136 bis 1.360
91.6.2Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens 136 bis 1.360
91.7Allgemeines Eisenbahngesetz
91.7.1Maßnahme nach § 5a Abs. 2100 bis 1.530
91.7.2Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2400 bis 6.000
91.7.3Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
91.7.3.1bei Neuanlage oder Erweiterung
91.7.3.1.1bei Baukosten bis 1.000.000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
91.7.3.1.2bei Baukosten von mehr als 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.400 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.3.1.3bei Baukosten von mehr als 2.500.000 Euro2.400 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.3.2bei Übernahme400 bis 6.000
91.7.4erneute Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1250 bis 3.000
91.7.5Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1100 bis 3.000
91.7.6Erlaubnis nach § 7f
91.7.6.1bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
91.7.6.1.1bei Neuanlage oder Erweiterung0,05 v. H. der Baukosten
mindestens 400
91.7.6.1.2bei Übernahme140 bis 1.000
91.7.6.2bei einem Eisenbahnverkehrunternehmen400 bis 1.000
91.7.7Genehmigung von Befreiungen nach § 9 Abs. 1e100 bis 1.000
91.7.8Verlangen der Benennung einer Beauftragten oder eines Beauftragten nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 525
91.7.9Verbot von Vertragsbestimmungen nach § 9a Abs. 250
91.7.10Genehmigung von Befreiungen nach § 9a Abs. 550 bis 500
91.7.11Genehmigung nach § 11150 bis 1.500
91.7.12Genehmigung von Beförderungsbedingungen oder Beförderungsentgelten nach § 12 Abs. 3100 bis 700
91.7.13Entscheidung nach § 13 Abs. 2100 bis 1.000
91.7.14Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung nach den §§ 18, 18b
91.7.14.1bei Baukosten bis 1.000.000 Euro0,1 v. H. der Baukosten
mindestens 400
91.7.14.2bei Baukosten von mehr als 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.400 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.14.3bei Baukosten von mehr als 2.500.000 Euro2.400 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.7.15Entscheidung bei Änderungen und Erweiterungen unwesentlicher Bedeutung (§§ 18, 18b Nr. 4) 100 bis 1.400
91.7.16Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nr. 1140 bis 600
91.7.17Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1140 bis 360
91.7.18Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23400 bis 6.000
91.8Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.8.1Bestätigung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1200
91.8.2Versagung der Bestätigung nach § 2 Abs. 4100
91.8.3Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 1
91.8.3.1bei gleichzeitiger Bestätigung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters50
91.8.3.2ohne gleichzeitige Bestätigung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters100
91.9Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
91.9.1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9100 bis 250
91.9.2Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 2125
91.9.3Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 2250
A n m e r k u n g zu den Nrn. 91.9.2 und 91.9.3:
Die Gebühren erfassen nicht die Auslagen für die Tätigkeit des gemeinsamen Prüfungsausschusses der Länder.
91.10Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen
91.10.1Eisenbahnen
91.10.1.1Anordnung nach § 2 Abs. 3100 bis 1.000
91.10.1.2Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 1
91.10.1.2.1wenn diese eine Untersagung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Folge hat 75 bis 1.000
91.10.1.2.2im Übrigen einschließlich einer Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 1150 bis 4.000
91.10.1.3Bestätigung nach § 6 Abs. 3150
91.10.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4150
91.10.1.5Erlaubnis zur Personenbeförderung nach § 775 bis 200
91.10.2Seilbahnen
91.10.2.1Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1410 bis 3.000
A n m e r k u n g zu den Nrn. 91.7.14, 91.7.15 und 91.10.2.1:
Schließt der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eine Baugenehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um für die Baugeneh-migung vorgeschriebene Gebühr.
91.10.2.2Betriebsgenehmigung nach § 15 Abs. 1253 bis 2.000
91.10.2.3Widerruf einer nach § 15 Abs. 1 erteilten Betriebsgenehmigung, auch nach § 15 Abs. 2157 bis 300
91.10.2.4Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs nach § 16 Abs. 196 bis 500
91.10.2.5Anerkennung als sachverständige Stelle (§ 16 Abs. 1 Satz 3) 140 bis 2.000
91.10.2.6Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs nach Änderung der Seilbahn nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
91.10.2.7Bestätigung der Betriebsleitung nach § 18 Abs. 396 bis 600
91.10.2.8Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 496 bis 600
91.10.2.9Anerkennung als sachverständige Stelle (§ 20 Abs. 1 Satz 1) 140 bis 2.000
91.10.2.10Bestimmung anerkannter Bewertungsstellen nach § 24 Abs. 1140 bis 2.000
91.10.2.11Bestimmung der sachverständigen Stelle zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach § 24 Abs. 2 Satz 2
140 bis 2.000
91.11Technische Eisenbahnaufsicht
91.11.1Prüfung von Ausführungsunterlagen für den Bau von Bahnanlagen einschließlich der technischen Abnahme nach Bauausführung
91.11.1.1bei Baukosten bis 250.000 Euro0,2 v. H. der Baukosten
mindestens 250
91.11.1.2bei Baukosten von mehr als 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro900 zuzüglich 0,1 v. H.
der 250.000 Euro
übersteigenden Baukosten
91.11.1.3bei Baukosten von mehr als 1.000.000 Euro bis 2.500.000 Euro1.800 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.1.4bei Baukosten von mehr als 2.500.000 Euro2.800 zuzüglich 0,015 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Baukosten
91.11.2Abnahme (Genehmigung) nach § 32 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) oder Inbetriebnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (KonVEIV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2007 (BAnz. S. 1565), einschließlich zweier Ausfertigungen des Bescheids
91.11.2.1für Triebfahrzeuge
91.11.2.1.1bis 300 kW265
91.11.2.1.2von 300 kW bis 700 kW480
91.11.2.1.3über 700 kW1.125
91.11.2.2für Wagen und Nebenfahrzeuge163
91.11.2.3für Schienenkräne225
91.11.2.4für Drehscheiben, Schiebebühnen, Rangieranlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Wagenkippanlagen und sonstige maschinentechnische Anlagen153 bis 560
91.11.2.5jede weitere Ausfertigung des Bescheids5
91.11.3Abnahme (Genehmigung) eines Fahrzeugs nach Bauartänderung nach § 32 EBO oder Inbetriebnahmegenehmigung nach wesentlicher Umrüstung des strukturellen Teilsystems Fahrzeug nach § 8 Abs. 1 KonVEIV einschließlich zweier Ausfertigungen des Bescheids
91.11.3.1bei Ausrüstung mit Funkfernsteuerung153 bis 410
91.11.3.2im Übrigen275
91.11.3.3jede weitere Ausfertigung des Bescheids5
A n m e r k u n g zu den Nrn. 91.11.2 und 91.11.3:
Wird neben der Abnahme (Genehmigung) nach § 32 EBO gleichzeitig eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 4 oder § 8 KonVEIV erteilt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
91.11.4Besondere Genehmigung für Probe- und Überführungsfahrten nach § 4 Abs. 6 KonVEIV155 bis 550
91.11.5Genehmigung nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756) - im Folgenden: Nds. BOA -
91.11.5.1für Triebfahrzeuge
91.11.5.1.1bis 300 kW265
91.11.5.1.2von 300 kW bis 700 kW480
91.11.5.1.3über 700 kW1.125
91.11.5.2für Schienenkräne225
91.11.6Abnahme (Genehmigung) nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nds. BOA163 bis 1.125
91.12Sonstige Eisenbahnaufsicht
91.12.1Prüfung einer Geschäftsanweisung für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter und die Stellvertretung, für die örtliche Betriebsleiterin oder für den örtlichen Betriebsleiter oder für die Betriebsleiterin oder für den Betriebsleiter einer Anschlussbahn und die Stellvertretung82
91.12.2Prüfung und Anerkennung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder Prüfung und Bestätigung einer Prüferin oder eines Prüfers204
91.12.3Verlängerung der Geltungsdauer einer Anerkennung oder Bestätigung nach Nr. 91.12.2102
91.12.4Prüfung von Eisenbahnbediensteten102 bis 2.040
91.12.5Genehmigung von Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Ver- oder Entsorgungsleitungen oder von Eisenbahnstrecken mit Fernmeldeleitungen, je Kreuzung eines Bahnkörpers153
91.12.6Genehmigung der Verlegung einer eine Eisenbahnstrecke nicht kreuzenden Versorgungs-, Entsorgungs- oder Fernmeldeleitung auf Eisenbahngelände153
91.12.7Anordnung von Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Nds. BOA oder Zulassung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 1 EBO) 153 bis 3.060
91.12.8Bestimmung nach § 1 Abs. 2 Nds. BOA25
91.12.9Festlegung der Umgrenzung des lichten Raumes nach § 8 Abs. 2 Nds. BOA100
91.12.10Genehmigung von Kreuzungen nach § 10 Nds. BOA oder Bestimmung über den Kreuzungsbetrieb nach § 12 EBO50 bis 200
91.12.11Bestimmung nach § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 oder § 15 Abs. 1 Nds. BOA25 bis 100
91.12.12Abnahme nach § 24 Abs. 2 Nds. BOA oder Zulassung nach § 24 Abs. 3 Nds. BOA50 bis 500
91.12.13Bestimmung der Anzahl der zu bedienenden Bremsen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nds. BOA oder Festsetzung der Anzahl der ohne bediente Bremsen zu bewegenden Wagenachsen oder der in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen nach § 30 Abs. 2 Nds. BOA25
91.12.14Zulassung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 [BGBl. I S. 269], zuletzt geändert durch Artikel 500 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407] - ESBO) 50 bis 500
91.12.15Genehmigung von Bremstafeln oder von Bremswegberechnungen nach § 35 Abs. 3 EBO oder § 35 Abs. 3 ESBO100
91.12.16Genehmigung von Benutzungsbedingungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nds. BOA50
91.13Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz
91.13.1Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr nach § 6 Abs. 4200 bis 3.000
91.13.2Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 6 Abs. 470 bis 500
91.13.3Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 6 Satz 2100
91.13.4Anerkennung einer Einrichtung als Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 8500
91.13.5Anerkennung einer Schulungseinrichtung nach § 9 Abs. 3 Satz 1500
91.13.6Untersagung der Abfertigung von Schiffen nach § 15 Abs. 1100 bis 700
91.13.7Untersagung des Einlaufens oder Anordnung der Ausweisung aus dem Hafen nach § 15 Abs. 2100 bis 700
91.13.8Maßnahmen nach § 15 Abs. 3100 bis 700
91.14Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 22. Februar 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 9 vom 3. März 2000, S. 202)
91.14.1Befähigungszeugnisse für Hafenschifffahrt
91.14.1.1Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 125
91.14.1.2Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) des Befähigungszeugnisses25
91.14.1.3Prüfung zur Erteilung des Befähigungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Buchst. d)36
91.14.1.4Entzug des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 336
91.14.2Erlaubnis zum Verkehr mit Hafenfahrzeugen nach § 2 Abs. 152
91.14.3Befreiung von der Lotsenannahmepflicht nach § 3 Abs. 252 bis 206
91.14.4Zulassung von Nichttankfahrzeugen zum Verkehr im Ölhafen nach § 8 Abs. 325 bis 118
91.15Seeschifffahrt
91.15.1Amtshandlungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
91.15.2Amtshandlungen aufgrund des SeeunfalluntersuchungsgesetzesGebühr nach Nr. 91.15.1
91.16Gesetz über den Bau und den Betrieb von Verkehrsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
91.16.1Planfeststellung einer Versuchsanlage nach § 12 Abs. 156 bis 2.800
91.16.2Genehmigung einer Betriebsvorschrift nach § 12 Abs. 4500 bis 6.000
92Vermessungswesen
92.1Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
92.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz nach § 5 Abs. 2 Satz 1340
92.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2170
92.1.3Genehmigung des Zusammenschlusses zu einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4170
92.1.4Genehmigung des Einsatzes einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 482
92.1.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 182
92.1.6Zulassung einer gegenseitigen Vertretung als ständige Vertretung nach § 9 Abs. 382
92.1.7Gestattung des Weiterführens der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 282
92.1.8Amtsenthebung nach § 11340
92.1.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1340
92.1.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1340
92.1.11Aufsicht nach § 14 Abs. 1
92.1.11.1Turnusmäßige Prüfung der Amtsführung
92.1.11.1.1einer bestellten Person460
92.1.11.1.2für jede weitere bestellte Person einer Bürogemeinschaft240
A n m e r k u n g zu Nr. 92.1.11.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallenden Reisekosten abgedeckt.
92.1.11.2Anlassbezogene Prüfung der Amtsführungnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 92.1.11.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 39 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 32 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes
und vergleichbare Beschäftigte 24 Euro.
92.2Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen
92.2.1Turnusmäßige fachaufsichtliche Prüfung einer anderen behördlichen Vermessungsstelle (§ 6 Abs. 3) 370
A n m e r k u n g zu Nr. 92.2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallenden Reisekosten abgedeckt.
92.2.2Anlassbezogene fachaufsichtliche Prüfung einer anderen behördlichen Vermessungsstelle (§ 6 Abs. 3) Gebühr nach Nr. 92.1.11.2
93Verpflichtungsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 1 Abs. 3 über die Verpflichtung von Personen außerhalb eines Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens
93.1nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,
je Person6
mindestens17
93.2nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,
je Person12
mindestens29
94Versicherungsunternehmen
94.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb35 bis 355
94.2Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen35 bis 355
94.3Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen35 bis 355
A n m e r k u n g zu den Nrn. 94.1 bis 94.3:
Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und die unselbständigen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen