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§ 28 HStrG - Bepflanzung des Straßenkörpers

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) 1Die Bepflanzung des Straßenkörpers, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. 2Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. 3Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Abs. 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.