§ 28 StrG - Pflanzungen an öffentlichen Straßen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung und Ergänzung der im öffentlichen Interesse auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Abs. 1 der Gemeinde auch zu, wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.