§ 31 SpkG - Auseinandersetzung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen bei der Übertragung von Zweigstellen zu erfolgen hat, insbesondere welche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte den zu übertragenden Zweigstellen zuzuordnen sind.