§ 118 HmbHG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 68 Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
- 2.
unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist,
- 3.
Auskünfte, zu deren Erteilung sie oder er nach § 111 Absatz 5 Satz 4 verpflichtet ist, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.
eine Anzeige nach § 117a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
bei der Bewerbung seiner Bildungsgänge den in § 117a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Hinweis unterlässt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Geldbußen bis zu 400 Euro, in den anderen Fällen mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist von der Ahndung abzusehen, wenn die Verhängung einer Geldbuße aus sozialen Gründen, insbesondere auf Grund der persönlichen Lage der auskunftspflichtigen Person, unverhältnismäßig wäre.