Versionsverlauf

§ 118 HmbHG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 68 Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
  2. 2.
    unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 60.000 Euro geahndet werden.