§ 21 BremHG - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.