§ 21 BremHG - Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Wissenschaftliche Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben; dafür steht ihnen in der Regel während der Dauer des Dienstverhältnisses im Durchschnitt ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistenten auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professoren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
(3) Soweit für wissenschaftliche Assistenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gilt § 165 e des Bremischen Beamtengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten entsprechend.