§ 16 VerfGHGO - Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht bezieht sich auf die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs und ihm gegebenenfalls vorliegende Beiakten. Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Sie sind im besonderen Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren.
(2) Für Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichthofs durch andere Personen als den Beteiligten und öffentliche Stellen gelten die § 35a und § 35b Abs. 1 bis 4 BVerfGG entsprechend.
(3) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende.