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§ 47 HLbG - Unterrichtspraktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. 2Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. 3Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. 4Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.

(2) 1Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Verdoppelung der Bewertung der Lehrprobe. 2Abweichend von Satz 1 ergibt sich die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes und im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)