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§ 47 LehrBildG - Unterrichtspraktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in Fächern, Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches der pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.