§ 47 LehrBildG - Unterrichtspraktische Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in Fächern, Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches der pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.