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§ 9 LMG - Auskunft an den Betroffenen (zu § 8 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu erteilen. Die Auskunft ergeht gebührenfrei. Ansprüche auf Erstattung von Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 399) bleiben unberührt.

(2) Die Auskunft ist zu verweigern,

  1. 1.
    soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. 2.
    in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.