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§ 9 LMG - Auskunft an den Betroffenen
(zu § 8 Melderechtsrahmengesetz)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. 1.
    die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
  2. 2.
    die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
  3. 3.
    die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.

(2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zu führen. § 34a Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. 1.
    sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. 2.
    sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  3. 3.
    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,

  1. 1.
    soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, nicht gestattet werden darf,
  2. 2.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes.