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§ 31 LMG - Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(zu § 18 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. 9.
    Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 gespeicherten Daten,
  10. 10.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. 11.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  12. 12.
    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. 13.
    Übermittlungssperren und
  14. 14.
    Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  1. 1.
    in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. 2.
    in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. 3.
    der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden.

(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn der Empfänger

  1. 1.
    ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. 2.
    die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(3) Wird die Meldebehörde von

  1. 1.
    der Polizei,
  2. 2.
    den Staatsanwaltschaften,
  3. 3.
    den Gerichten, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzuges wahrnehmen,
  4. 4.
    den Strafvollzugsbehörden,
  5. 5.
    den Verfassungsschutzbehörden,
  6. 6.
    dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
  7. 7.
    dem Bundesnachrichtendienst,
  8. 8.
    dem Militärischen Abschirmdienst,
  9. 9.
    dem Bundeskriminalamt,
  10. 10.
    dem Generalbundesanwalt,
  11. 11.
    der Bundespolizei,
  12. 12.
    dem Zollfahndungsdienst

um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Die Meldebehörde hat der Polizei auf Ersuchen jederzeit

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Geburtsnamen,
  3. 3.
    Tag und Ort der Geburt,
  4. 4.
    Geschlecht,
  5. 5.
    Staatsangehörigkeiten,
  6. 6.
    Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung),
  7. 7.
    Übermittlungssperren sowie
  8. 8.
    Sterbetag

aus dem Melderegister zu übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Polizei liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(5) Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht, unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(6) (aufgehoben)

(7) Für das Bereithalten von Daten zum Abruf mit Hilfe automatisierter Verfahren gilt Absatz 5 entsprechend. Die Meldebehörde und der Datenempfänger haben zu gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Datenabrufe kontrolliert werden kann.

(8) Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Die Einrichtung automatisierter Verfahren, insbesondere Abrufverfahren, zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes bedarf der Zulassung durch den Oberbürgermeister, den Bürgermeister oder den Amtsvorsteher, dabei sind die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen.

(9) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

(10) Für die automatisierte Datenübermittlung nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 erfolgt die Datenübertragung aus dem Informationsregister (§ 3a).