§ 38 RiG M-V - Erlöschen und Ruhen des Amts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
- 2.
er oder sie im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
- 3.
er oder sie nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes erhoben wird.
(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen während einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht.