§ 97 PersVG LSA - Beteiligung des Personalrates

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung.

(2) Der zuständige Personalrat bestimmt bei der Genehmigung mit, die der Schulbehörde hinsichtlich schulorganisatorischer Entscheidungen der Schulträger vorbehalten ist. Satz 1 gilt nicht für die Genehmigung der Errichtung von Regelschulen und schulischen Angeboten.

(3) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.

(4) Die Schulbehörden sowie die Leitung von Schulen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.