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§ 3 NJAVO - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden zu fertigen. Ist ein Prüfling körperlich behindert, können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Ist ein Prüfling vorübergehend beeinträchtigt, so ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 2 entsprechend angewendet oder der Prüfling auf einen späteren Termin zur Fertigung der Aufsichtsarbeit oder der Aufsichtsarbeiten verwiesen wird.(1)

(2) Die Arbeit wird an Stelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen.

(3) Hat der Prüfling das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit genügend entschuldigt, so hat er

  1. 1.

    in der ersten Staatsprüfung

    1. a)

      alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen ist eine Arbeit, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 NJAG mit "ungenügend" zu bewerten ist;

    2. b)

      nur die entsprechende Aufsichtsarbeit neu anzufertigen, wenn er zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen wurde;

  2. 2.

    in der zweiten Staatsprüfung an dem nächsten Termin die entsprechende Aufsichtsarbeit zu wiederholen.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643) gilt:
"Für Prüflinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits zu Aufsichtsarbeiten geladen sind, gilt für diese Aufsichtarbeiten an Stelle des § 3 Abs. 1 NJAVO die bisherige Vorschrift.