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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 6 NJAVO - Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.