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§ 3 NJAVO - Beeinträchtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Ist ein Prüfling durch eine körperliche Behinderung dauerhaft beeinträchtigt, so können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängert werden sowie persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Stellt die körperliche Behinderung eine nur vorübergehende Beeinträchtigung dar, so ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist.