§ 25 LKrO - Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Aus dem Kreistag scheiden die Kreisräte aus, die die Wählbarkeit (§ 23) verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund (§ 24) entsteht. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Kreistag stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 24 zustande gekommen sind, gilt § 14 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, daß ein in den Kreistag Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Kreistag festzustellen.
(2) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Gewählter, dem ein Sitz nach § 26 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes zugeteilt worden war, als Ersatzmann nach Satz 1 nachrückt; ein Ersatzmann wird beim Nachrücken übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch sein Nachrücken auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfallen würden.
(3) Ist die Zahl der Kreisräte dadurch auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, daß nicht eintretende oder ausgeschiedene Kreisräte nicht durch Nachrücken ersetzt oder bei einer Wahl Sitze nicht besetzt werden konnten, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen.