§ 51 HGO - Ausschließliche Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:

  1. 1.
    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. 2.
    die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
  3. 3.
    die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. 4.
    die Änderung der Gemeindegrenzen,
  5. 5.
    die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  6. 6.
    den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. 7.
    den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  8. 8.
    die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 und 114g,
  9. 9.
    die Beratung der Jahresrechnung (§ 112) oder des Jahresabschlusses (§ 114s) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
  10. 10.
    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
  11. 11.
    die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  12. 12.
    die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  13. 13.
    die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  14. 14.
    die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
  15. 15.
    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  16. 16.
    die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
  17. 17.
    die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
  18. 18.
    die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. 19.
    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.