§ 51 HGO - Ausschließliche Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
- 1.die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- 2.die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen,
- 3.die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
- 4.die Änderung der Gemeindegrenzen,
- 5.die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
- 6.den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
- 7.den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- 8.die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100,
- 9.die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands,
- 10.die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
- 11.die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
- 12.die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
- 13.die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
- 14.die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
- 15.die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- 16.die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
- 17.die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
- 18.die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- 19.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.