Versionsverlauf

§ 57 HGO - Vorsitzender

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) 1Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. 2Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. 3Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung den Vorsitz.

(2) 1Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt. 2Das Gleiche gilt für seine Vertreter.

(3) 1Der Vorsitzende repräsentiert die Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit. 2Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindevertretung.

(4) 1Der Vorsitzende fördert die Arbeiten der Gemeindevertretung gerecht und unparteiisch. 2In diesem Rahmen kann er die Einwohner über das Wirken der Gemeindevertretung informieren.

(5) In der Erledigung seiner Aufgaben informiert und unterstützt ihn der Gemeindevorstand; erforderliche Mittel sind ihm zur Verfügung zu stellen.