§ 26 GemHVO Doppik - Berichtspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
(1) Der Gemeinderat ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
- 1.
sich das Planergebnis des Ergebnisplans oder des Finanzplans wesentlich verschlechtert oder
- 2.
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzplans nicht nur geringfügig erhöhen werden.