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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

§ 29 GemHVO Doppik - Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Amtliche Abkürzung
GemHVO Doppik
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.88

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Regelungen des Landes in der jeweiligen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Vergabe von Zuwendungen oberhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenze sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.