§ 25a LBG - Dienstanfänger

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. a)
    mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. b)
    durch Entlassung.

(2) Die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1) sowie des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge gelten entsprechend. Ferner finden die §§ 98 bis 99a und 105a entsprechende Anwendung.

(3) Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.

(4) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.

(5) Dienstanfänger erhalten Beihilfen (§ 90) in entsprechender Anwendung der für die Beamten geltenden Beihilferegelungen.