§ 25a LBG - Dienstanfänger
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
- 1.mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
- 2.durch Entlassung.
(2) Die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1) sowie des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) über die Unfallfürsorge gelten entsprechend. Ferner finden die §§ 98 bis 99a und 105a entsprechende Anwendung.
(3) Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.
(4) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das finanzielle Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(5) Dienstanfänger erhalten Beihilfen (§ 90) in entsprechender Anwendung der für die Beamten geltenden Beihilferegelungen.