§ 38 StudPlVergVO LSA - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen.
(2) Die Hochschule kann für Zulassungsanträge von § 24 Abs. 1 Satz 1 abweichende Fristen durch Satzung festlegen.
(3) Die Auswahl erfolgt maßgeblich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung; für die Bildung der Gesamtnote gilt Anlage 2 Abs. 10. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
- 2.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
- 3.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
- 4.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes als asylberechtigt anerkannt ist,
- 5.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
- 6.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(4) Die Auswahl nach Absatz 3 treffen die Hochschulen im pflichtgemäßen Ermessen; dies gilt auch, wenn die Hochschule in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang gemäß § 27 Abs. 3 kein Auswahlverfahren durchführt. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die Hochschulen können Näheres zum Auswahlverfahren durch Satzung regeln.