§ 78 VwVG LSA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Vollstreckungsverfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schon eingeleitet waren, werden nach diesem Gesetz weitergeführt.
(2) Solange und soweit von der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 kein Gebrauch gemacht ist, werden für die Vollstreckungsbehörden der unmittelbaren Landesverwaltung Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, von Vollstreckungsbeamten der Gemeinden ausgeführt. Unberührt bleibt die Befugnis der Vollstreckungsbehörden der unmittelbaren Landesverwaltung, Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch eigene Vollstreckungsbeamte auszuführen.
(3) Das Land erstattet den Kommunen oder Verwaltungsgemeinschaften außerhalb des allgemeinen Finanzausgleichs auf Antrag den durch Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der anteiligen Personalkosten für die Vollstreckungsbeamten und der Auslagen; dazu werden von der jeweiligen Kommune oder Verwaltungsgemeinschaft die Gesamtkosten für Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbeamten im Verhältnis der Zahl der Vollstreckungsaufträge nach Absatz 2 zu der Zahl der sonstigen Vollstreckungsaufträge aufgeteilt. Die Erstattung erfolgt einmal jährlich für die zurückliegenden zwölf Monate; Stichtag ist der 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals der 30. Juni 1994. Von dem Erstattungsbetrag sind die im Rahmen der Vollstreckungshilfe nach Absatz 2 bei den Vollstreckungsschuldnern beigetriebenen Vollstreckungskosten abzusetzen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 7b Abs. 3 Satz 2 wird der Betrag, der nach § 7b Abs. 3 Satz l Buchst. a zum Ausgleich des durch Vollstreckungsgebühren und -auslagen nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes zu zahlen ist, auf 20 DM je Beitreibungsersuchen festgesetzt.